| SATZUNG des „Fördervereins der bewegten und sicheren Grundschule Hermsdorf in Ottendorf-Okrilla e.V.“ vom 03.03.2008 § 1 Name und Sitz - Der Verein führt den Namen „Förderverein der bewegten und sicheren Grundschule Hermsdorf in Ottendorf-Okrilla“. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz „e. V.“
- Sitz des Vereins ist 01458 Ottendorf-Okrilla, Ortsteil Hermsdorf
§2 Aufgaben und Zweck - Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler der Grundschule Hermsdorf in Ottendorf-Okrilla.
- Der Verein unterstützt die Grundschule Hermsdorf in Ottendorf-Okrilla materiell, ideell und personell.
- Der Verein hat die Aufgabe, finanzielle Mittel zu beschaffen.
- Der Verein soll bei der Pflege, Gestaltung und Verschönerung der Innenräume und der Außenanlagen der Schule mitwirken.
- Kinder aus wirtschaftlich schwachen Familien sollen in sozialen Belangen nach Kräften unterstützt werden
- Der Verein soll Lehrmittel ergänzen und sonstige den Bildungszielen der Schule dienende Aufgaben ermöglichen, soweit dafür öffentliche Mittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen.
- Er kann die Durchführung von Klassenfahrten, Schulwanderungen und Schulaufenthalten unterstützen.
- Er kann Schulfeste, die Gestaltung von Ausstellungen und anderen kulturellen und geselligen Veranstaltungen fördern
- Der Verein nimmt die Aufgaben im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten wahr.
- Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
§ 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51 bis 58 der Abgabenordnung). - Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig, ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.
- Der Verein betätigt sich nicht politisch, gewerkschaftlich oder religiös.
- Der Verein ist selbstlos tätig.
- Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittel und Vermögen - Die Mittel des Vereins zur Erfüllung seiner Aufgaben sind gemeinschaftliches Eigentum des Vereins und werden erhalten durch - Mitgliedsbeiträge - Spenden - Erlöse aus Veranstaltungen - Fördermitteln - Erträge aus Einlagen - Andere Zuwendungen
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Notwendige Auslagen sind zu erstatten.
- Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt.
- Bleiben nach den zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Ausgaben noch Überschüsse, so wird eine Rücklage gebildet. Diese kann der Anschaffung größerer Geräte oder der Durchführung größerer Projekte dienen.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Eintritt und Mitgliedschaft - Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich der Grundschule Hermsdorf verbunden fühlt. Mitglied kann auch eine juristische Person sein.
- Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
- Die Ablehnung der Aufnahme wird schriftlich mitgeteilt. Sie muss nicht begründet werden.
- Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch schriftliche Austrittserklärung
- durch Streichen von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss
- durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei Juristischen Person
- durch Tod eines Mitglieds
- mit der Auflösung des Vereins
- Der Austritt kann jederzeit und unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres gemäß §10 der Satzung gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Kündigung wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam.
- Die Streichung eines Mitgliedes aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn dass Mitglied mit einem Jahresbeitrag in Verzug ist und diesen Betrag auch nach einmaliger Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten voll entrichtet hat. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
- Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausschlussgründe sind insbesondere:
- grobe Verstöße gegen die Satzung und gegen Beschlüsse der Vereinsorgane
- unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Verein
- Vor dem Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen vor dem Vorstand zu äußern oder in angemessener Frist schriftlich Stellung zu nehmen.
- Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis dahin ruhen die Rechte des Betroffenen. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschliessungsbeschluss.
- Geleistete Beiträge werden nicht zurückgezahlt.
§ 6 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: - Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung - Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit die Satzung hierfür nichts anderes bestimmt. Sie hat insbesondere die folgende Aufgabe:
- Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und dessen Entlastung
- Wahl des Vorstands
- Bestellung der Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
- Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss
- Beschlussfassung über den Widerspruch eines Antragstellers gegen die Aufnahmeablehnung des Vorstands
- Entgegennahme des Revisionsberichtes
- Entgegennahme des Kassenberichtes und Entlastung des Schatzmeisters
- Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachen Brief an die letztbenannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen.
- Die ordentlich eingeladene Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
- Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
- Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in anderen Fällen entscheidet das Los.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterschrieben wird. Jedem Mitglied ist die Einsicht in die Protokolle der Mitgliederversammlungen gestattet. Eine Kopie der aktuellen Protokolle wird im Schulhaus ausgehangen.
§ 8 Vorstand - Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- mindestens einem Stellvertreter
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsperiode von zwei Geschäftsjahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der verbleibende Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied. Bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wird ein neues Vorstandsmitglied gewählt.
- Der Vorstandsvorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich stets gemeinsam.
- Jedes Vorstandsmitglied kann in Einzelfällen über die Verwendung von Beträgen bis 100 € entscheiden.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und lädt dazu den Schulelternsprecher sowie weitere Gäste ein. Der Schulelternsprecher sowie weitere Gäste haben kein Stimmrecht, sondern Beraterfunktion.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens vier anwesend sind.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit entscheidet das Los.
- Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungs-leiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- In der ersten Mitgliederversammlung nach Ablauf eines Geschäftsjahres erstattet der Vorstand den Geschäftsbericht und legt die Jahresabrechnung vor. Der Kassenprüfer gibt das Ergebnis der Kassenprüfung bekannt.
§ 9 Kassenprüfung Der Kassenprüfer kontrolliert am Ende des Geschäftsjahres die Bücher und die Kasse des Vereins stichprobenartig. Er kann unangekündigte Kassenprüfungen vornehmen. Der Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung das Ergebnis der Kassenprüfung bekannt zu geben. § 10 Geschäftjahr Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr. Es beginnt mit dem 01.02. des laufenden Jahres und endet am 31.07. des Folgejahres. Das 1. Geschäftsjahr (Rumpfgeschäftsjahr) beginnt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und endet am 31.07.2009. § 11 Haftung Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Ansprüche gegen den Verein. § 12 Auflösung des Vereins Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ottendorf-Okrilla, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zugunsten der Hermsdorfer Grundschule zu verwenden hat. § 13 Inkrafttreten - Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 03.03.2008 beschlossen und tritt am selben Tag in Kraft.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden einzutragen. Er beantragt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt Hoyerswerda.
- Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister des Amtsgerichtes oder vom Finanzamt gewünscht werden, selbständig ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
Errichtet am 03.03.2008 und geändert in der Mitgliederversammlung am 06.05.2008 in Ottendorf-Okrilla, Ortsteil Hermsdorf. | |