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SATZUNG

des „Fördervereins  der bewegten und sicheren Grundschule Hermsdorf in Ottendorf-Okrilla e.V.“

vom 03.03.2008

 

§ 1
Name und Sitz

  1. Der  Verein führt den Namen „Förderverein der bewegten und sicheren Grundschule  Hermsdorf in Ottendorf-Okrilla“. Nach erfolgter Eintragung in das  Vereinsregister erhält er den Zusatz „e. V.“
  2. Sitz  des Vereins ist 01458 Ottendorf-Okrilla, Ortsteil Hermsdorf

§2
Aufgaben und Zweck

  1. Zweck  des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung der Schülerinnen und  Schüler der Grundschule Hermsdorf in Ottendorf-Okrilla.
  2. Der  Verein unterstützt die Grundschule Hermsdorf in Ottendorf-Okrilla materiell,  ideell und personell.       
  • Der  Verein hat die Aufgabe, finanzielle Mittel zu beschaffen.
  • Der  Verein soll bei der Pflege, Gestaltung und Verschönerung der Innenräume und der  Außenanlagen der Schule mitwirken.
  • Kinder  aus wirtschaftlich schwachen Familien sollen in sozialen Belangen nach Kräften  unterstützt werden
  • Der  Verein soll Lehrmittel ergänzen und sonstige den Bildungszielen der Schule  dienende Aufgaben ermöglichen, soweit dafür öffentliche Mittel nicht oder nicht  ausreichend zur Verfügung stehen.
  • Er  kann die Durchführung von Klassenfahrten, Schulwanderungen und  Schulaufenthalten unterstützen.
  • Er  kann Schulfeste, die Gestaltung von Ausstellungen und anderen kulturellen und  geselligen Veranstaltungen fördern
  1. Der  Verein nimmt die Aufgaben im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten wahr.
  2. Der  Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  ausgerichtet.

§ 3
Gemeinnützigkeit

        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51 bis 58 der Abgabenordnung).        
  • Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig, ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.
  • Der Verein betätigt sich nicht politisch, gewerkschaftlich oder religiös.
  • Der Verein ist selbstlos tätig.
  • Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4
Mittel und Vermögen

  1. Die  Mittel des Vereins zur Erfüllung seiner Aufgaben sind gemeinschaftliches  Eigentum des Vereins und werden erhalten  durch                                                                                                                                                        - Mitgliedsbeiträge                                                                                                         - Spenden                                                                                                                          - Erlöse aus  Veranstaltungen                                                                                        - Fördermitteln                                                                                                                - Erträge aus Einlagen                                                                                                    - Andere Zuwendungen
  2. Die  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Es  darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder  durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Notwendige Auslagen sind  zu erstatten.
  4. Die  Mitgliedsbeiträge werden jährlich in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit  festgesetzt.
  5. Bleiben nach den zur  Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Ausgaben noch Überschüsse, so wird  eine Rücklage gebildet. Diese kann der Anschaffung größerer Geräte oder der Durchführung größerer Projekte  dienen.
  6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5
Eintritt  und Mitgliedschaft

  1. Mitglied  kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und  sich der Grundschule Hermsdorf verbunden fühlt. Mitglied kann auch eine  juristische Person sein.
  2. Die  Mitgliedschaft wird beim Vorstand schriftlich beantragt. Über die Aufnahme  entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  3. Die  Ablehnung der Aufnahme wird schriftlich mitgeteilt. Sie muss nicht begründet  werden.
  4. Die  Mitgliedschaft erlischt:       
  • durch  schriftliche Austrittserklärung
  • durch  Streichen von der Mitgliederliste
  • durch  Ausschluss
  • durch  Verlust der Rechtsfähigkeit bei Juristischen Person
  • durch  Tod eines Mitglieds
  • mit der Auflösung des Vereins
  1. Der  Austritt kann jederzeit und unter Einhaltung einer dreimonatigen  Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres gemäß §10 der Satzung gegenüber  dem Vorstand erklärt werden. Die Kündigung wird zum Ende des laufenden  Geschäftsjahres wirksam.
  2. Die  Streichung eines Mitgliedes aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand,  wenn dass Mitglied mit einem Jahresbeitrag in Verzug ist und diesen Betrag auch  nach einmaliger Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten  voll entrichtet hat. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der  Mitgliedschaft hingewiesen werden.
  3. Ein  Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat,  kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.  Ausschlussgründe sind insbesondere:       
  • grobe  Verstöße gegen die Satzung und gegen Beschlüsse der  Vereinsorgane
  • unehrenhaftes  Verhalten innerhalb oder außerhalb des Verein                            
  1. Vor dem Ausschluss  ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu   den Vorwürfen vor dem Vorstand zu äußern  oder in angemessener Frist schriftlich Stellung zu nehmen.              
  2. Die  Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.  Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang  schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die  Mitgliederversammlung. Bis dahin ruhen die Rechte des Betroffenen. Macht das  Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft  es sich dem Ausschliessungsbeschluss.
  3. Geleistete Beiträge  werden nicht zurückgezahlt.

§ 6
Organe des Vereins

        Die Organe des Vereins sind:       
  • Die  Mitgliederversammlung
  • Der  Vorstand

§ 7
Mitgliederversammlung

  1. Die  Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit  die Satzung hierfür nichts anderes bestimmt. Sie hat insbesondere die folgende Aufgabe:       
  • Genehmigung  des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
  • Entgegennahme  des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und dessen            Entlastung
  • Wahl  des Vorstands
  • Bestellung  der Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
  • Festsetzung  der Höhe des Mitgliedsbeitrages
  • Beschlussfassung  über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
  • Beschlussfassung  über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss
  • Beschlussfassung  über den Widerspruch eines Antragstellers gegen die  Aufnahmeablehnung des Vorstands
  • Entgegennahme  des Revisionsberichtes
  • Entgegennahme  des Kassenberichtes und Entlastung des Schatzmeisters
  1. Die  Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer  Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels  einfachen Brief an die letztbenannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen.
  2. Die  ordentlich eingeladene Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der anwesenden  Mitglieder beschlussfähig.
  3. Mit  der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte  Tagesordnung mitzuteilen.
  4. Der  Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung  einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn die  Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter  Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  5. Beschlüsse  werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit  die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die  Stimme des Vorsitzenden, in anderen Fällen entscheidet das Los.
  6. Über  die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches  vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterschrieben wird. Jedem  Mitglied ist die Einsicht in die Protokolle der Mitgliederversammlungen  gestattet. Eine Kopie der aktuellen Protokolle wird im Schulhaus ausgehangen.

§ 8
Vorstand

  1. Der  Vorstand des Vereins besteht aus:       
  • dem  Vorsitzenden
  • mindestens  einem Stellvertreter
  • dem  Schatzmeister
  • dem  Schriftführer
  1. Die  Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsperiode  von zwei Geschäftsjahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand  bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied  während der Amtsperiode aus, wählt der verbleibende Vorstand bis zur nächsten  ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied. Bei der nächsten  ordentlichen Mitgliederversammlung wird ein neues Vorstandsmitglied gewählt.
  2. Der  Vorstandsvorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein  gerichtlich und außergerichtlich stets gemeinsam.
  3. Jedes  Vorstandsmitglied kann in Einzelfällen über die Verwendung von Beträgen bis 100  € entscheiden.
  4. Der  Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und lädt dazu den Schulelternsprecher sowie  weitere Gäste ein. Der Schulelternsprecher sowie weitere Gäste haben kein  Stimmrecht, sondern Beraterfunktion.
  5. Der  Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und  mindestens vier anwesend sind.
  6. Der  Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei  Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen  Abwesenheit entscheidet das Los.
  7. Über  die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom  Versammlungs-leiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  8. In  der ersten Mitgliederversammlung nach Ablauf eines Geschäftsjahres erstattet  der Vorstand den Geschäftsbericht und legt die Jahresabrechnung vor. Der  Kassenprüfer gibt das Ergebnis der Kassenprüfung bekannt.

§ 9
Kassenprüfung

    Der  Kassenprüfer kontrolliert am Ende des Geschäftsjahres die Bücher und die Kasse  des Vereins stichprobenartig. Er kann unangekündigte Kassenprüfungen vornehmen.
        Der  Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung das Ergebnis der Kassenprüfung  bekannt zu geben.

§ 10
Geschäftjahr

    Das  Geschäftsjahr ist das Schuljahr. Es beginnt mit dem 01.02. des laufenden Jahres  und endet am 31.07. des Folgejahres. Das 1. Geschäftsjahr (Rumpfgeschäftsjahr)  beginnt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und endet am  31.07.2009.

§ 11
Haftung

    Der  Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem  persönlichen Eigentum für Ansprüche gegen den Verein.

§ 12
Auflösung des Vereins

    Bei  Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes  fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ottendorf-Okrilla, die es  unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zugunsten der  Hermsdorfer Grundschule zu verwenden hat.

§ 13
Inkrafttreten

  1. Die  Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 03.03.2008 beschlossen und tritt  am selben Tag in Kraft.
  2. Der  Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden einzutragen. Er  beantragt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt Hoyerswerda.
  3. Der  Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister  des Amtsgerichtes oder vom Finanzamt gewünscht werden, selbständig ohne erneute  Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

 

    Errichtet am 03.03.2008 und geändert in der Mitgliederversammlung am 06.05.2008 in Ottendorf-Okrilla, Ortsteil Hermsdorf.

 

Hinweise für den Übergang